Kfz - Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Kfz
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Hildegard Backers | 05921961134 | ![]() |
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Alide Hinderink | 05921961141 | ![]() |
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Elmar Hunsche | 05921961138 | ![]() |
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Ulrike Lohuis | 05921961131 | ![]() |
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Matthias Ölert | 05921961137 | ![]() |
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Tanja Weiden | 05943809500 | ![]() |
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Marion Wenneckers | 05921961134 | ![]() |
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Saskia Birke | 05921961152 | ![]() |
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Malwina Jablonska | 05921961152 | ![]() |
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Heike Kätker | 05921961162 | ![]() |
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Andreas Reineke | 05921-961152 | ![]() |
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Pascal Hölscher | 05921961152 | ![]() |
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Andrea Hemmen | 05921961133 | ![]() |
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Verena Schüring | 05921961135 | ![]() |
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Antje Bardenhorst | 05921961161 | ![]() |
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Fenni Alferink | 05921961136 | ![]() |
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Gitta Wiggers | 05921961135 | ![]() |
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Wenn Sie wieder im Besitz Ihres gestohlenen Fahrzeugs sind und es zum Straßenverkehr wieder zulassen möchten, müssen Sie die Wiederzulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz) beantragen. Die Beantragung kann durch Sie persönlich oder durch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung zu einer Untersuchung nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung), wenn diese zwischenzeitlich hätte stattfinden müssen. Das gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO.
Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, ist vor der Wiederzulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO anzufertigen. Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie von Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
Hinweis zum Datenschutz:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung
- Versicherungsbestätigungskarte (früher: Doppelkarte) des Haftpflichtversicherers
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung nicht älter als drei Monate
- Freigabe- und Übergabeprotokoll der Polizei
zusätzlich bei Beantragung
- durch Vertreter:
- für Firmen:
- für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe:
- für Vereine:
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- für Minderjährige:
Über die Gebührenhöhe erteilt Ihnen die zuständige Zulassungsbehörde nähere Auskunft.
Spezielle Hinweise:
Allgemeine Hinweise, einen Vordruck für die Vollmacht und die Einzugsermächtugung der Kfz-Steuer finden Sie hier.