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Kontakt

Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Bewachungsgewerbe: beantragen - Erlaubnis

Details
32 Sicherheit und Ordnung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Gitta Raterink 05921961223 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis. Unter "Bewachung" wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.

Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen


  • von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
  • über den Veranstaltungsdienst,
  • die Fluggastkontrolle,
  • die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz
  • bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

Voraussetzungen:


  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten.
  • Eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung der IHK benötigen Sie für
    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    • den Schutz vor Ladendieben sowie
    • die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.
  • Für sonstige Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe genügt ein Unterrichtungsnachweis der IHK.

Voraussetzungen
  • erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten für den Gewerbebetrieb
  • Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe, wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
    • Schutz vor Ladendieben
    • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken

bei sonstigen Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe

  • Unterrichtungsnachweis für das Bewachungsgewerbe
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
  • Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Auszug aus dem Handelsregister
    • Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  • Unterrichtungsnachweis
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung (BewachV)
  • Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
  • Auskunft über Einträge gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) und § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die antragstellende Person in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • ggf. steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

bei den Tätigkeiten "Schutz  vor Ladendieben", "Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr",  "Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken":

  • Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
  • § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
  • § 26 Insolvenzordnung (InsO)
  • Section 882b Of The Code of Civil Procedure (ZPO)
  • Section 26 Insolvency Regulations (InsO)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.

  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
  • Appendix 1 to Section 1 paragraph 1 General Fee Regulations (AllGO)
Rechtsgrundlage?
  • § 34a Gewerbeordnung (GewO)
  • Section 34a Trade Code (GewO)
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