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Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Vorlesen

Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter - Genehmigung

Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die Genehmigung ist antragsbedürftig.


Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.17.2 an.

  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
  • Appendix 1 to Section 1 paragraph 1 General Fee Regulations (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Spezielle Hinweise:

Die Genehmigung muss vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Rechtsgrundlage?
  • § 35 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 45 Gewerbeordnung (GewO)
  • Section 35 paragraph 2 Trade Code (GewO)
  • Section 45 Trade Code (GewO)
Anträge / Formulare?

Die Gewerbeordnung schreibt nicht vor, wie der Antrag zu stellen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich und unterschrieben einzureichen.

Was sollte ich noch wissen?

Vor der Genehmigung sind ggf. für die Tätigkeit spezielle Überwachungsbehörden, ferner die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und im Falle einer Gewerbeuntersagung gegenüber einer Genossenschaft der Prüfungsverband, dem diese angehört, zu hören. Sind die zuständige Stelle und die Behörde, die die Untersagung verfügt haben, nicht identisch, soll auch die Untersagungsbehörde im Vorfeld angehört werden.

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