Adoptionsvermittlung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Birgit Schrader | 05921961577 | ![]() |
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Andreas Collet | 05921961374 | ![]() |
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Silke Veldboer | 05921961377 | ![]() |
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Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, ist zunächst das Jugendamt, zu dem Ihr Hauptwohnsitz gehört oder eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle, zuständig, um Ihre Eignung zu überprüfen. Dazu gehören mehrere beratende Gespräche im Jugendamt und bei Hausbesuchen, die Teilnahme an einem Adoptionsbewerberkurs sowie eine amtsärztliche Untersuchung, Einkommensnachweise und polizeiliche Führungszeugnisse.
In den Gesprächen geht es um die Abklärung Ihrer Erwartung und Motivation zur Aufnahme eines Kindes, Ihre Erziehungsvorstellungen, um Ihre Partnerschaft, Ihre Wohnverhältnisse und um Aufklärung zur Herkunfsfamilie.
Wenn alle angegebenen Punkte besprochen worden sind, wird Ihnen eine Eignungsbescheinigung ausgestellt, mit der Sie sich bei jeder Adoptionsvermittlungsstelle bewerben können.
Um ein Kind adoptieren zu können, ist die notarielle Einwilligung der leiblichen Eltern erforderlich, die frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes abgegeben werden kann. Mit Eingang beim Vormundschaftsgericht ist diese Einwilligung unwiderruflich und das Jugendamt wird Vormund über das Kind.
Nach Ablauf der Adoptionspflegezeit (in der Regel ca. 1 Jahr) stellen die zukünftigen Adoptiveltern ebenfalls notariell einen Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht. Hierzu gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachterliche Stellungnahme ab. Nach dem Adoptionsbeschluß durch den Richter hat das Adoptivkind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern.
Für weitere Informationen können Sie beim Jugendamt einen Gesprächstermin vereinbaren.
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
- Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.
- Notargebühren
- Gerichtskosten
keine
- § 197 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Section 197 Law on family proceedings and voluntary jurisdiction (FamFG)
- Section 186 et seq. Act on Proceedings in Family Matters and in Matters of Voluntary Jurisdiction (FamFG)
- Section 1752 Of the Civil Code (BGB)
keine