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Bewachungsgewerbe: beantragen - Erlaubnis
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis. Unter "Bewachung" wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.
Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen
Voraussetzungen:
Voraussetzungen
bei sonstigen Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde. Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
bei den Tätigkeiten "Schutz vor Ladendieben", "Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr", "Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken":
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Rechtsgrundlage?
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