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Abfallentsorgung

Details

Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Verwertung von Abfällen hat grundsätzlich ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Dazu sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der dazu ergangenen Spezialvorschriften zu beachten.

Der unteren Abfallbehörde obliegt die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die privaten Haushalte und bestimmte Gewerbebetriebe. Anzeigen über den unsachgemäßen Umgang mit Abfällen sind daher an die Mitarbeiter der unteren Abfallbehörde zu richten.

Wohin mit all dem Müll?
Abfälle aus privaten Haushalten und sogenannte gewerbliche Siedlungsabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung zu überlassen. In der Grafschaft Bentheim nimmt der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahr.

Autowracks

In Deutschland werden zur Zeit jährlich ca. 3,2 Millionen Pkw aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht (Abmeldung eines Fahrzeuges z.B. wegen Verschrottung, Ausfuhr ins Ausland, Stilllegung länger als 18 Monate).

Rund ein Viertel dieser Fahrzeuge wird der Verwertung bzw. Verschrottung zugeführt. Die übrigen Fahrzeuge werden überwiegend als Gebrauchtfahrzeuge ins Ausland exportiert

Leider gibt es immer wieder Fahrzeughalter die Ihr Autowrack illegal an Waldwegen oder auf Parkplätzen abstellen. Dabei enthalten Autowracks viele wertvolle Stoffe, die nur durch eine gezielte Demontage zurückgewonnen und verwertet werden können. Jedoch gehen von den enthaltenen Betriebsstoffen wie z.B. Öl oder Bremsflüssigkeit große Gefahren für Wasser und Boden aus. Die Demontage ist daher nur in dafür zugelassener Anlagen zulässig.

Der Gesetzgeber schreibt in der Altautoverordnung vor, dass Autowracks zur Verwertung einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen sind.

Entsprechende Betriebe können Sie bei der Kfz-Innung erfragen oder Sie finden diese in den gelben Seiten bzw. im Telefonbuch.

Weiterführende Informationen

Praxisbezogene Hinweise über die umweltgerechte Entsorgung von Altfahrzeugen enthalten die Internetseiten der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA).

Bauschutt

Zu den Bauabfällen gehören Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenaushub / Baggergut, Verpackungen, sonstige verwertbare Materialien sowie Restabfälle. Mineralische Bauabfälle, Verpackungen, Metalle usw. sind einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Dazu sind die Materialien bereits an der Baustelle weitgehend sortenrein zu trennen.

Begriffsbestimmungen:

  • Bauschutt sind feste mineralische Stoffe wie Beton, Ziegel, Klinker, Fliesen, Keramik, die bei Baumaßnahmen anfallen.
  • Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe (z. B. Asphalt, Beton, Schotter), die im Straßenbau oder zur Befestigung von Plätzen verwendet wurden.
  • Bodenaushub ist natürlich gewachsenes, mineralisches Material aus dem Erd- und Tiefbau.
  • Als Baggergut wird dieses Material bezeichnet, wenn es beim Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern anfällt.

Mineralischen Bauabfälle können herkunftsbedingt mit Schad- und Fremdstoffen belastet sein. Insbesondere Bauschutt und Straßenaufbruch aber auch Bodenmaterial aus kritischer Herkunft sind daher regelmäßig einer dafür zugelassenen Behandlungsanlage zuzuführen. Nur im Einzelfall kann nachweislich schadstofffreier und sauberer Bauschutt / Straßenaufbruch ohne entsprechende Aufbereitung (z. B. zur Ausbesserung von Wegen) wieder verwendet werden.

Ein solches Vorhaben ist vorab der unteren Abfallbehörde anzuzeigen.

Bioabfall
Die Verwertung von Bioabfällen hat sich inzwischen als wichtiger Bestandteil der Abfallverwertung etabliert. Bioabfälle repräsentieren in Deutschland 30-40% des Siedlungsabfallaufkommens. Die Kompostierung oder Vergärung von separat erfassten Bioabfällen führt dazu, dass die daraus hergestellten Komposte die Humusbilanz der Böden verbessern und dass mineralische Düngemittel ersetzt werden.

Der Bioabfall wird in speziellen Anlagen kompostiert oder vergoren und zu Dünger für den Gartenbau oder die Landwirtschaft verarbeitet. Durch die Verzahnung von Abfallrecht und Düngemittelrecht unterliegt die Verwertung von Bioabfällen und deren Gemischen auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Flächen sowohl abfallrechtlichen als auch düngemittelrechtlichen Bestimmungen.

Beim Einsatz von Bioabfällen in der Landwirtschaft sind die Vorgaben der Bioabfallverordnung zu beachten. Gemäß § 9 Bioabfallverordnung (BioAbfV) hat der Flächenbewirtschafter, die Flächen, die mit Bioabfall beaufschlagt werden, fristgerecht bei der unteren Abfallbehörde anzuzeigen.

Hierfür kann folgender Vordruck verwendet werden:

Brandschäden und Abbrüche
Bei Brandschäden oder Abbrüchen von Gebäuden fallen häufig hochgradig belastete Abfälle an. Die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle bereitet den Entsorgungspflichtigen mitunter Schwierigkeiten.

Aus diesem Grund bietet die untere Abfallbehörde in solchen Fällen Hilfestellung an und zeigt die richtigen Entsorgungswege auf.

Eigenkompostierung
Soweit der Platz auf dem eigenen Grundstück ausreicht und der Biokompost dort auch verwertet werden kann, spricht nichts gegen eine Eigenverwertung von Bioabfällen. Die Kompostierung auf dem eigenen Grundstück muss vollständig, ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Durch die Kompostierung darf keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, insbesondere keine Gesundheitsgefahr, hervorgerufen werden.

Die pflanzlichen Abfälle, wie Küchenabfälle (Obstschalen, Gemüsereste, Kaffeefilter) und Gartenabfälle (Rasenschnitt, Äste, verwelkte Blumen), können im eigenen Garten verwertet wer-den. Die Kompostierung von Speiseresten soll unterbleiben, da hierdurch oftmals Ungeziefer, beispielsweise Ratten und Mäusen, angelockt werden. Zudem sind bestimmte Grenzwerte, die durch die Beimischung von Holzasche überschritten werden könnten, beim Ausbringen zu beachten.

Die Kompostierung kann sowohl in einfachen Mieten als auch in offenen und geschlossenen Kompostsystemen durchgeführt werden. Wichtig für eine ordnungsgemäße Kompostierung sind die ausreichende Luftzufuhr, die Feuchthaltung der Abfälle und das gut durchmischte organische Material.

Elektro- und Elektronikschrott
Elektro- und Elektronikgeräte sind in der heutigen Gesellschaft als Begleiter des täglichen Lebens in Haushalten und Büros nicht mehr wegzudenken. Rund 1,8 Millionen Tonnen Altgeräte fallen jährlich allein in Deutschland an.

Die ausgesonderten Altgeräte gehören den verschiedensten Kategorien an:

  • Haushaltsgroßgeräte - auch weiße Ware genannt - (z. B. Waschmaschine, Kühl- u. Gefrierschrank oder Herd),
  • Haushaltskleingeräte - ebenfalls zur weißen Ware zählend - (z. B. Staubsauger, Kaffeemaschine, Fön, Mikrowelle),
  • Informations- und Kommunikationstechnik-Geräte (z. B. Computer, Monitore, Drucker, Plotter, Tastaturen, Scanner, Schreibmaschinen, Fotokopierer, Telefaxgeräte, Telefonendgeräte und Geräte der Präsentationstechnik),
  • Unterhaltungselektronik-Geräte - auch braune Ware genannt - (z. B. Fernseher, Videorecorder, Videokameras, Camcorder, Rundfunkgeräte, Radiorecorder, HiFi-Anlagen und Fotoapparate)

Neben wertvollen Rohstoffen, wie beispielsweise Stahlblech und Kupfer, enthalten die Geräte zum Teil umweltschädliche Bestandteile, wie blei- und cadmiumhaltige Bildröhren, PCB-haltige Kondensatoren oder mit Flammschutzmitteln behandelte Teile, wie zum Beispiel Leiterplatten und Kunststoffgehäuse.

Um die Belastung der Umwelt durch Deponierung zu minimieren und um primäre Rohstoffe einzusparen sollen die Altgeräte recycelt werden.

Durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) haben VerbraucherInnen seit dem 24. März 2006 in Deutschland die Möglichkeit, alte Elektro- oder Elektronikgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abzugeben.
Die Hersteller sind verpflichtet, die dort gesammelten Altgeräte zurücknehmen und zu verwerten.

Klärschlamm
Klärschlämme stammen aus den kommunalen Kläranlagen, in denen die Abwässer der Haushalte gereinigt werden. Sie können insbesondere wegen ihres relativ hohen Stickstoff- und Phosphatgehaltes auf landwirtschaftlichen Flächen als Dünger ausgebracht werden, sofern sie nur geringe Schadstoffbelastungen aufweisen.

Die Verwertung der Klärschlämme in der Landwirtschaft erfolgt derzeit auf der Grundlage der 1992 erheblich verschärften Klärschlammverordnung, die Grenzwerte für die Belastung des Klärschlamms mit Schwermetallen und anderen Schadstoffen enthält.

Diese Regelungen und strenge Vorgaben auf der Grundlage des Wasserrechtes und des Chemikalienrechts haben dazu geführt, dass der Schadstoffgehalt in kommunalen Klärschlämmen in den letzten Jahren zum Teil um über 90 % zurückgegangen ist.

Um auch mögliche Anreicherung von Schadstoffen im Boden langfristig auszuschließen, sollen zukünftig nur noch sehr gute Klärschlammqualitäten für eine Verwertung in der Landwirtschaft zugelassen werden.

Bei der landwirtschaflichen Verwertung von Klärschlammen sind die Vorgaben der Abfallklärschlammverordnung einzuhalten.

Osterfeuer
Jedes Jahr zur Osterzeit lodern sie wieder auf, die Brauchtumsfeuer in der Grafschaft Bentheim.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Rahmen eines Brauchtumsfeuers stellt keine Abfallentsorgung dar, wenn geeignetes Brennmaterial benutzt wird. In den vergangenen Jahren wurden Osterfeuer jedoch häufig zur Abfallbeseitigung mißbraucht. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Sperrmüll, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle nicht verbrannt werden dürfen.

Das Abbrennen von Osterfeuern ist aus abfallrechtlicher Sicht nicht genehmigungspflichtig, der Veranstalter hat diese jedoch bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde bzw. der örtlichen Feuerwehr anzuzeigen. Ob und welche weitergehenden örtlichen Vorschriften noch zu beachten sind, kann dort ebenfalls erfragt werden.

Pflanzliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle gehören in erster Linie verwertet. Das kann z.B. durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück oder durch Schreddern erfolgen. Ist das nicht möglich, sind diese Abfälle der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle anzuliefern.
Zudem kann die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftsbetrieb – AWB) zweimal im Jahr angebotene Gartenabfall-Abholung genutzt werden.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen durch die Untere Abfallbehörde zugelassen werden. Hierfür muss allerdings dargelegt werden, warum eine wie oben beschriebene Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Darüber hinaus kann nach Anzeige das Verbrennen zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das zu entsorgende Material mit Schädlingen befallen ist oder aus forstwirtschaftlichen Gründen eine Verbrennung erforderlich ist.

Rechtliche Grundlage für die jeweilige Bearbeitung ist die seit ca. Ende Januar 2015 in Kraft getretene Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO).

Bitte verwenden Sie sowohl für den Antrag wie auch für die Anzeige den jeweils entsprechenden Vordruck:

Für die Bearbeitung eines Antrages bzw. einer Anzeige fallen Verwaltungsgebühren an. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne vorherige Zulassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird im Verfahren geahndet.

Die bekannten Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, sind von der neuen Pflanzenabfallverordnung nicht betroffen. Diese sind weiterhin bei den Ordnungsämtern anzuzeigen.

Wilder Müll
Wilde Abfallablagerungen in der freien Landschaft belasten nicht nur Umwelt und Natur, sondern auch das Portemonnaie des Gebührenzahlers. Wer bei der Ablagerung von Abfällen in freier Landschaft erwischt wird, muss mit zum Teil empfindlichen Geldbußen rechnen.
Wir alle tragen die Verantwortung dafür, dass die Umwelt so aussieht, wie wir sie selbst vorfinden möchten.

Oft entstehen wilde Abfallablagerungen aus folgenden Gründen:

  • aus Bequemlichkeit werden Verpackungen etc. nicht wieder mitgenommen,
  • aus Gleichgültigkeit wird Müll aus dem Auto geworfen,
  • um Geld zu sparen werden "gelbe Säcke" falsch befüllt und in den Wald geworfen,
  • Nachahmer werfen noch mehr Müll zu bestehenden Ablagerungen.

Für die Anzeige von wilden Abfallablagerungen wenden Sie sich bitte an die untere Abfallbehörde 05921 961538, das Ordnungsamt ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder die örtliche Polizeidienststelle.