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In Deutschland sind die Bundesländer für die Bildung zuständig, d.h. das Land Niedersachsen bestimmt über das Bildungssystem, das in der Grafschaft Bentheim gilt.
Mit Eintreten der Schulpflicht besuchen Schülerinnen und Schüler die Grundschule, welche die Schuljahrgänge 1 bis 4 umfasst. In der Grundschule werden die Grundlagen für den späteren Bildungsweg gelegt.
Nach der 4. Klasse dürfen die Eltern frei entscheiden, welche weiterführende Schule ihr Kind besuchen soll. Hierunter fallen die Schulformen der Gymnasien, Oberschulen, Realschulen, Hauptschulen sowie Förderschulen. Sie können die Lehrkräfte Ihres Kindes fragen, welche Schulform sich am besten für Ihr Kind eignet.
Hinweis: Ein Schulformwechsel ist nahezu jederzeit möglich, da das Schulsystem sehr flexibel ist.
An Berufsbildenden Schulen gibt es verschiedene Schulformen, man kann dort beispielsweise verschiedene Schulabschlüsse erzielen, oder aber den theoretischen Teil einer dualen Ausbildung absolvieren.
Weitere Informationen bietet das Niedersächsische Kultusministerium an.
Mehrsprachige Übersichten zu den Schulformen im niedersächsischen Schulsystem gibt es beim Niedersächsischen Kultusministerium.
In der Regel besucht Ihr Kind eine Schule, die nahe Ihrem Wohnort ist. Eine Übersicht der einzelnen Schulformen in den Kommunen finden Sie auf den Webseiten der Gemeinden und Samtgemeinden.
Um Ihr Kind an einer Schule anmelden zu können, benötigen Sie die Geburtsurkunde des Kindes, sofern vorhanden. Sofern Ihr Kind bereits im Herkunftsland eine Schule besucht hat und hierzu Unterlagen vorliegen, bringen Sie bitte die entsprechenden Zeugnisse mit.
Es ist wichtig, ihr Kind unmittelbar nach dem Zuzug in die Grafschaft Bentheim an einer Schule anzumelden.
Schulpflicht – wer muss zur Schule gehen?
Deutsche und ausländische Kinder gleichermaßen unterliegen in Niedersachsen grundsätzlich einer 12-jährigen Schulpflicht, sodass sie eine Schule besuchen müssen. Der Schulpflicht unterliegen jene Kinder, welche bei Schuljahresbeginn das sechste Lebensjahr vollendet haben oder dies bis zum darauffolgenden 30.09. tun. In den meisten Fällen endet die Schulpflicht mit 18 Jahren.
Bei Fragen zur Schulanmeldung oder zur Schulpflicht wenden Sie sich an die Schulen vor Ort oder an die Servicestelle der Niedersächsischen Landesschulbehörde.
Wenn Schülerinnen und Schüler unentschuldigt nicht zur Schule gehen, können die Eltern bestraft werden. Weitere Informationen zur Schulpflichtverletzung.