Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern gehört nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu den Benutzungen, die grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass das Wasser mit Handgefäßen geschöpft wird, nach dem Niedersächsischen Wassergesetz gehört das Schöpfen zum Gemeingebrauch, wonach diese Nutzung erlaubnisfrei ist. In den wasserechtlichen Verfahren ist sicherzustellen, dass die Gewässerbenutzung mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist und jede vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktion unterbleibt.