Für die Anlagen, in denen Jauche-, Gülle- oder Silagesickerwässer gelagert werden, gelten besondere Anforderungen.
Diese Anforderungen werden in Anlage 7 der Vorordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschrieben.
Eine Anzeigepflicht mit dem amtlichen Formular besteht hier nicht.