Wer Abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln möchte, hat dies mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme bei der jeweils zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar. Für Sammlungen, die im Gebiet des Landkreis Grafschaft Bentheim stattfinden sollen, ist die untere Abfallbehörde der Kreisverwaltung zuständig.
Unterschieden wird hierbei unter gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen.
Für beide Sammlungsarten sind der jeweiligen Anzeige bestimmte Angaben und Darlegungen beizufügen, die Aufschluß über die Sammlung (Sammlungsart, - material, -menge) sowie deren ordnungsgemäßen Verwertungswege geben. Diese Angaben sind notwendig, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob für diese angezeigte Sammlung mögliche Befristungen, Bedingungen oder Auflagen vorzusehen sind. Auch hierauf wird in § 18 KrWG näher eingegangen.
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