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Eingriffsregelung

Details

Die Eingriffsregelung ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der "Normal-Landschaft" greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete.

Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).

Grundsätzlich gilt ein Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit dem Instrument der Eingriffsregelung sollen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder minimiert werden. Nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen sollen durch entsprechende ökologisch ausgerichtete Maßnahmen (Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen) kompensiert werden. So sollen z. B. bei einem Verlust von Hecken oder Baumreihen Neuanpflanzungen in einem angemessenen Umfang die Funktionen der Gehölzstrukturen an anderer Stelle ausgleichen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich in Niedersachen durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).

Bei Eingriffen aufgrund von Fachplanungen wie z. B. Straßenbauvorhaben, Verfahren nach Wasserrecht, Bergrecht oder Baurecht muss ein entsprechendes Gutachten, ein sog. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag als Bestandteil der Planunterlagen von einem Fachbüro erarbeitet werden, welches die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nachvollziehbar darstellt und entsprechende Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festlegt. Als weiterer Bestandteil des Gutachtens ist zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG ein Artenschutzbeitrag, in dem die artenschutzrechtlichen Belange dargestellt, bewertet und konfliktmindernde Maßnahmen aufgezeigt werden. Hier werden mögliche Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte wildlebende Tier- und Pflanzenarten untersucht und entsprechende Vermeidungs- oder Schutzmaßnahmen aufgezeigt. Dazu gehört z. B. die Kontrolle von Baumhöhlen auf Brutvögel oder Fledermausbesatz, die Festsetzung einer Bauzeit außerhalb der Brutperiode oder das Umsetzen von Ameisenhaufen.

In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung Teil der städtebauordnerischen Gesamtabwägung. So sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden.

Die Mitarbeiter/Innen der unteren Naturschutzbehörde werden im Rahmen der Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren beteiligt, beraten die Antragsteller und prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und sachgerechten Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Belange.

Begriffe im Kontext

Naturschutz Schutz Landschaft BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Eingriff