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Planung von Photovoltaik auf Freiflächen

Details

Großflächige Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen sind bundesweit kein ganz neues Thema, im Nordwesten Deutschlands bislang jedoch eher eine Ausnahmeerscheinung. Größere Freiflächenanlagen werden in der Grafschaft Bentheim aktuell nur in Klausheide und in Georgsdorf betrieben.

Es steht aber zu erwarten, dass angesichts der stark verschärften Klimaschutzziele der Bundesregierung und des Landes Niedersachsen Photovoltaikanlagen auf Freiflächen auch hierzulande künftig stark nachgefragt und projektiert werden. Die Nutzung der Solarenergie zur solartechnischen Stromerzeugung ist ein wesentlicher Baustein zum Erreichen der bundes-deutschen Klimaziele, wobei diese Ausbauziele jedoch absehbar nur unter Inanspruchnahme von Freiflächen erreicht werden können. Dies kann mit erheblichen Auswirkungen auf die konventionelle Landwirtschaft und mit planerischen Herausforderungen für die Städte und Gemeinden verbunden sein.

Das Ziel einer raschen Energiewende wird es erfordern, noch stärker als bisher auch landwirtschaftlich genutzte Flächen für die Solarstrom-Produktion in Anspruch zu nehmen. Die Landwirtschaft gerät damit weiter unter Druck: Zu den Flächenbedarfen insbesondere der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung tritt in den nächsten Jahren in sprunghaft wachsendem Umfang auch der Flächenbedarf für PV-Anlagen hinzu. Hieraus können nicht nur Herausforderungen für einzelne landwirtschaftliche Betriebe erwachsen, deren Fortbestand durch Flächenentzug und steigende Pachtpreise gefährdet wird. Auch aus Sicht des Gemeinwohls birgt die verstärkte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für die Energieerzeugung Risiken, da es sich bei landwirtschaftlich nutzbarem Boden um ein begrenztes, nicht vermehrbares Gut handelt. Angesichts der bevorstehenden Klimaveränderungen (u.a. längere Dürrephasen, häufigere Starkregenereignisse), steigenden Transportpreisen, globalem Bevölkerungswachstum und schwer kalkulierbaren (internationalen) Krisenlagen gewinnt die heimische landwirtschaftliche Produktion weiter an Bedeutung. Der Bedarf an regional produzierten Lebensmitteln steigt, auch mit Blick auf die angestrebte Versorgungssicherheit. Es wird daher darauf ankommen, den notwendigen und politisch gewollten Zubau an PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen, bereits versiegelte Flächen zu lenken – und mit zweiter Priorität auch auf solche Freiflächen, die für die landwirtschaftliche Produktion wenig geeignet sind und mit geringen Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden sind.

 

Ohne die Gemeinden wird der vom Land angestrebte Ausbau der Freiflächenphotovoltaiknutzung nicht möglich sein. Voraussetzung ist nämlich eine entsprechende Bauleitplanung, sofern es sich nicht um einen untergeordneten Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt und diesem dient (nur in Ausnahmen für kleiner dimensionierte PV-Anlagen der Fall). In Anbetracht der enormen Ausbauziele besteht die Erwartungshaltung der Landespolitik gegenüber den niedersächsischen Städten und Gemeinden weniger darin, zu prüfen, ob sie überhaupt Flächen entsprechend ihrer Potenziale ausweisen möchten, sondern vielmehr dahin, zu prüfen, welche Flächen sie dafür zur Verfügung stellen wollen (auch wenn für Investoren mangels Privilegierung kein Anspruch auf Bauleitplanung für PV-Anlagen besteht).

Über die Standortfrage von Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen und die einzuhaltenden Randbedingungen (Abstände zu Siedlungen, Erschließung, Umfang der Anlage) muss auf Ebene der Bauleitplanung entschieden werden. Da kein Anspruch auf die Errichtung solcher Anlagen besteht, kann sich die Kommunalpolitik zur Schonung ihrer landwirtschaftlichen Flächen auch gegen die Schaffung eines entsprechenden Baurechts entscheiden, entweder generell oder bezogen auf bestimmte Gebiete. Sie kann auch grundsätzlich festlegen, welcher Anteil der Gemeindefläche künftig überhaupt für Photovoltaik-Anlagen freigegeben werden soll und hierüber die Schwerpunkte in der Abwägung Energieerzeugung/Landwirtschaft selbst setzen.

Aus dem Ausbau der Solarenergienutzung erwächst ein Spannungsfeld, das einer Auflösung durch aktive planerische Steuerung bedarf. Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat daher zur Unterstützung der planenden Städte und Gemeinden einen Leitfaden zur Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen erarbeitet, der eine Orientierung für die Planungspraxis geben soll. Ziel ist, ein möglichst einheitliches Vorgehen in der Behandlung von Freiflächen-Photovoltaik-Projekten in der Grafschaft Bentheim und reibungslose Genehmigungsverfahren zu erreichen.

Den Leitfaden zur Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen können Sie bei Bernd Oncken erhalten.

 

Dem Leitfaden liegt folgende Prämisse zugrunde: Landwirtschaftliche Nutzflächen als nicht-vermehrbare natürliche Ressource soll vom Grundsatz her der bodengebundenen konventionellen Landwirtschaft vorbehalten bleiben und nicht durch energiewirtschaftliche Projekte weiter reduziert werden (was durch die fortschreitende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie ökologische Ausgleichsmaßnahmen zwangsläufig ohnehin geschieht). Regenerative Energieerzeugung im Landkreis soll daher vorzugsweise auf nicht-landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. Standorten erfolgen (u.a. versiegelte Flächen, Straßenbegleitflächen, Parkplätzen, Dachflächen, Deponien).

Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind (weil kein nennenswertes Potenzial mehr vorhanden oder nicht für die Errichtung von Anlagen aktivierbar), sollte der Freiraum in Betracht gezogen werden. Diesbezüglich gilt es dann, seitens der Kommunalpolitik zu definieren

  • ob und wenn ja, nach welchen Kriterien und unter welchen fachlichen Voraussetzungen die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft möglich sein soll (z.B. nur Acker- und Grünlandflächen mit sehr geringer Qualität),

  • welche unbebauten Landschaftsräume in der Samtgemeinde aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit und touristischen Bedeutung nicht in Anspruch genommen werden sollen,

  • welche ökologisch hochwertigen, nicht geschützten Flächen von vorne herein ausgeschlossen werden sollen,

  • welche Gebiete aufgrund rechtlicher Beschränkungen ausgeschlossen werden müssen (z.B. Naturschutzgebiete, Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung, Vorranggebiete für Biotopverbund, militärische Sperrgebiete),

  • welchen Gunstmerkmalen eine besondere Rolle bei der Standortwahl zukommt (z.B. Vorhaben mit dualer Nutzung (Energieerzeugung in Verbindung mit Landwirtschaft im Sinne von Agri-PV) und mit Effekten zum Schutz der biologischen Vielfalt, Flächen in Anbindung an Industrie- und Gewerbegebiete, geringe Wahrnehmbarkeit in der Landschaft, Vermeiden von Zerschneidung und Barrierewirkung, Nähe zu Netzeinspeisepunkten (Umspannwerken), Erschließungssituation) und

  • welcher Flächenanteil für Photovoltaik am Samtgemeindegebiet nicht überschritten werden soll.

 

Schlussendlich sollten auf Grundlage eines solchen Konzeptes nur Vorhaben über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan weiterverfolgt und zugelassen, die diesem Konzept entsprechen, d.h. Vorhaben bzw. Anträge, die in den ermittelten Gunsträumen für Photovoltaik liegen. Die Samtgemeinde kann über Auflagen auch auf die Konfiguration selbst Einfluss nehmen. Alle übrigen Vorhaben können mit Verweis auf das Konzept rechtssicher zurückgewiesen werden.