Nach den Vorschriften des Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des Privaten Pflegeversicherungsvertrages nicht nachkommt oder mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur Privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.