Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – „GwG“) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Verpflichtete nach dem GwG
Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen („Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie z.B. Banken, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Der Landkreis Grafschaft Bentheim ist nach § 50 Abs. 9 GwG zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG gehören im Nichtfinanzsektor u.a.:
Verpflichtete müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusbekämpfung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Güterhändler müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Bargeldeinzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätig werden oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 1 und 4 GwG).
Aufsicht
Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat gem. § 50 Abs. 9 GwG dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt und eingehalten werden. Dazu werden regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt.
Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass der Landkreis Grafschaft Bentheim die Einhaltung der Pflichten kontrolliert und ggf. geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der in –aufgrund des GwG ergangenen- Rechtsverordnungen festgestellten Anforderungen sicherzustellen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern zu ahnden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes nach dem GwG oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt werden, hat der Landkreis Grafschaft Bentheim auf der Internetseite des Landkreises Grafschaft Bentheim bekannt zu machen.
Meldepflicht
Sowohl der Landkreis Grafschaft Bentheim als auch Verpflichtete nach dem GwG sind gem. §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
Die bundesweit einheitlichen Merkblätter zu den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, die Formulare zur Dokumentation der erhobenen Identifizierungsangaben (Dokumentationsbogen) und die Allgemeinverfügung für Geldwäschebeauftragte stehen Ihnen auf der Internetseite des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verfügung.
Zu den Verdachtsmeldung gem. § 43 und § 44 Geldwäschegesetz (GWG) und den entsprechenden Auslegungshinweisen zum Verdachtsmeldewesen wird ebenfalls auf die Internetseite des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hingewiesen.