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Einzelhandelsbeurteilungen/ Regionales Einzelhandelskonzept

Details

Der Landkreis ist als Untere Landesplanungsbehörde auch dafür zuständig, die großflächigen Einzelhandelsvorhaben (alle Ansiedlungsvorhaben ab 800 qm Verkaufsfläche) zu beurteilen und raumordnerisch zu genehmigen, da diese großräumige (negative) Auswirkungen auf die Ordnung des Raumes haben können. Ob dies der Fall ist, wird im Rahmen einer raumordnerischen Beurteilung des Vorhabens überprüft, ggf. auch unter Zuhilfenahme eines Verträglichkeitsgutachtens. Die Rechtsgrundlage für diese Aufgabe des Landkreises ist das niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG). Die Beurteilungskriterien für die raumordnerische Beurteilung ergeben sich aus dem niedersächsischen Landesraumordnungsprogramm (LROP) und dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP).

Aufgrund der überörtlichen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten ist eine ausschließliche Steuerung und Bewertung auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung nicht ausreichend, da sich diese nur auf die rein baurechtlichen Aspekte bezieht. Für die kommunale Bauleitplanung ist das Ergebnis der raumordnerischen Prüfung verbindlich (Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß Baugesetzbuch).

Ziel der Raumordnung ist es, dazu beizutragen, dass die Daseins- und Versorgungsfunktionen dauerhaft in allen Teilräumen für alle Bevölkerungsgruppen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität geschaffen werden bzw. erhalten bleiben. Dazu zählt auch die möglichst gute Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Angebot an Waren und Dienstleistungen des Einzelhandels in zumutbarer Entfernung vom Wohnort. Der Einzelhandel gehört als Teil der Daseinsvorsorge in Bezug auf seine räumlichen Wirkungen (Veränderung der zentralörtlichen Versorgungsstrukturen) daher zum Regelungsbereich der Raumordnung.


Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat in seiner Eigenschaft als Untere Landesplanungsbehörde daher zu prüfen, ob das o.g. Einzelhandelsvorhaben mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Konkret ist zu beurteilen, ob das Vorhaben von der Zweckbestimmung und vom Umfang her der zentralörtlichen Bedeutung der Standortkommune entspricht und ob ausgeglichene Versorgungsstrukturen und die Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ziel der raumordnerischen Prüfung ist, zu verhindern, dass durch Einzelhandelsgroßprojekte die Attraktivität der Standortkommune sowie der umliegenden Orte – und insbesondere deren integrierte Innenstadtlagen – geschwächt wird (z. B. durch die Auslösung von Betriebsaufgaben und Leerständen) und diese dadurch ihre zentralörtlichen Funktionen nicht mehr ausreichend wahrnehmen können.

Die Steuerung des großflächigen Einzelhandels ist weder Selbstzweck noch ein ungerechtfertigter Eingriff in den freien Markt. Die verbindlichen Regelungen sind Teil eines komplexen Regelungssystems und gelten für alle Kommunen und Marktteilnehmer gleichermaßen. Dies gewährt fairen Wettbewerb untereinander bei gleichzeitigem Funktionserhalt des zentralörtlichen Systems.

Zusammengefasst dient die raumordnerische Steuerung folgenden Zielen:

  • Stärkung des Handels in den Zentren

  • Gewährleistung einer ausgewogenen Einzelhandelsstruktur

  • Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung

  • Erhalt der Stadt- und Gemeindezentren zur Vermeidung der ökonomischen Entwertung öf-fentlicher Investitionen in den Städten und Gemeinden durch eine Verödung der innerört-lichen Zentren

Einordnung des regionalen Einzelhandelskonzeptes (REHK):

Neben den formellen Instrumenten der raumordnerischen Beurteilung und des Raumordnungsverfahrens wird im Landkreis Grafschaft Bentheim zur Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ein informelles Abstimmungsverfahren angewandt, welches der Vereinfachung und Beschleunigung der raumordnerischen Beurteilung dient. Grundlage ist das vom Landkreis in Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Kommunen, Verbänden und Kammern erstellte regionale Einzelhandelskonzept, welches einen verbindlichen Orientierungsrahmen bezüglich Einzelhandelsansiedlungen für Behörden und Investoren festlegt. Das regionale Einzelhandelskonzept ist ein informelles Abstimmungsinstrument, welches förmliche Verfahren beschleunigt und in vielen Fällen obsolet macht. Es hat sich in der Praxis sehr bewährt.

Die Grundidee des Abstimmungsverfahrens lautet wie folgt: Entspricht das geplante Einzelhandelsvorhaben (ab 800 qm Verkaufsfläche) bestimmten, im Einzelhandelskonzept festgelegten Ansiedlungskriterien, kann das Einverständnis der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden und Institutionen von vorneherein vorausgesetzt werden. Die Ansiedlungskriterien sind hierbei je nach Betriebsgröße und Sortiment unterschiedlich, wichtig ist jedoch immer, dass das Kongruenzgebot erfüllt wird. Die Erstellung einer raumordnerischen Beurteilung inklusive einer zeitaufwendigen Beteiligung der zuvor genannten Stellen kann bei Einhaltung der Ansiedlungskriterien entfallen.

Für Vorhaben, die den Prüfkriterien nicht entsprechen, bei Zweifelsfällen sowie bei Vorhaben mit einer sehr großen Verkaufsfläche wird eine raumordnerische Beurteilung durchgeführt.

Das REHK, das Anwendungshandbuch sowie einen Mitteilungsbogen können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen: