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Osterfeuer
Osterfeuer

01. März 2023

Osterfeuer bis zum 24. März 2023 anmelden

Noch ist der Winter nicht vorbei, aber die ersten Vorbereitungen für die Osterfeuer im April haben bereits begonnen. Vielerorts wachsen in der Grafschaft Bentheim schon Grünabfallberge, die später als Osterfeuer abgebrannt werden sollen. Gerade in diesem Jahr ist es dabei äußerst wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Aufgrund des milden Winters und des späten Zeitpunktes von Ostern ist es sehr wahrscheinlich, dass in bereits länger aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen Vögel, wie z.B. der Zaunkönig, die Heckenbraunelle oder das Rotkehlchen, brüten und sich dort schon Gelege oder sogar die ersten Jungvögel befinden. Umso wichtiger ist es, dass sich die Veranstaltenden von Osterfeuern um die nötigen Schutzmaßnahmen kümmern. Das Abbrennen von Holz- und Reisighaufen, in denen sich Nester befinden, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn bestimmte Arten betroffen sind, handelt es sich sogar um eine Straftat.

Grundsätzlich ist ein Brauchtumsfeuer spätestens 14 Tage vorher beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt unter Angabe von Datum und Ort schriftlich anzuzeigen. In diesem Jahr endet die Anmeldefrist am 24. März 2023. Eine Nachmeldung ist ausgeschlossen. Die jeweilige Behörde informiert dann die zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises Grafschaft Bentheim, die zentrale Leitstelle und die örtliche Feuerwehr.

Osterfeuer dürfen nur an geeigneten Standorten abgebrannt werden und dienen nicht zur generellen Entsorgung von Grünabfällen, auch wenn diese zurzeit vermehrt anfallen. Die für die Verbrennung vorgesehene Menge sollte 150 m³ nicht übersteigen. Die Symbolik eines Osterfeuers liegt auch nicht in einer möglichst hohen Anzahl von Feuern oder einer sehr großen Feuerstelle. Private Osterfeuer sind daher verboten – darunter fallen beispielsweise auch eingegrenzte Personenkreise, wie Nachbarn oder Anwohner einer bestimmten Straße. Grundsätzlich gilt: Ein Brauchtumsfeuer darf nur am Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.

Bei Osterfeuern müssen die unmittelbar geltenden natur- und artenschutzrechtlichen Gesetzesvorgaben beachtet werden. Um zu verhindern, dass Vögel die aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen als Brutplatz nutzen und dort Nester anlegen, die dann beim Abbrennen mitsamt der Eier oder Jungvögel zerstört werden, sind die Haufen in der Regel möglichst spät (maximal eine Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten. Bei einer früheren Anlieferung muss das Material mindestens wöchentlich umgelagert werden.

Das Brennmaterial muss zudem kurz vor dem Anzünden nochmals um- und aufgeschichtet werden. Neben den Vogelarten wird damit auch anderen Kleintieren, wie Igeln und Kaninchen, die Gelegenheit gegeben, die aufgeschichteten Haufen noch vor dem Abbrennen zu verlassen, um somit einem qualvollen Tod zu entkommen.

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Sollten abfallrechtliche Probleme auftauchen, wenn z.B. im Brennmaterial Abfälle (Altreifen, Plastik, lackiertes Holz etc.) vorgefunden werden, ist das ein Fall für die untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Diese wird dann entsprechend informiert.

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